I. Die durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vertretene Beschwerdeführerin hatte gegen den Beförderungsteuerbescheid vom 11. August 1964 Einspruch eingelegt. Der Beschwerdegegner setzte daraufhin die Beförderungsteuer durch Änderungsbescheid vom 16. November 1964 herab. Auf die Sprungberufung gegen diesen Änderungsbescheid setzte das Finanzgericht (FG) die Beförderungsteuer weiter herab und legte dem Beschwerdegegner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf. Die Beschwerdeführerin beantragte - um die Kosten des Einspruchsverfahrens (681 DM) erstattet zu bekommen -, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FG lehnte das ab. Ein Vorverfahren habe nicht geschwebt, denn sein Urteil sei auf eine Sprungberufung (Sprungklage) hin ergangen. Jenes Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid vom 11. August 1964, der dem Änderungsbescheid vom 16. November 1964 vorausgegangen und durch ihn ersetzt worden sei, sei kein Vorverfahren im Sinne des § 44 und des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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