I. Die Klägerin und der Beigeladene sind Miterben der im November 1959 verstorbenen Abgabepflichtigen. Diese hatte durch Testament die Klägerin - ihre seinerzeit 19jährige Enkelin - und den Beigeladenen - ihren Sohn - je zur Hälfte zu Erben eingesetzt und den Diplom-Volkswirt H zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Der Vierteljahrsbetrag an Vermögensabgabe betrug im Zeitpunkt des Todes der Abgabepflichtigen 944,56 DM. Hiervon waren wegen außerordentlichen Vermögensverfalls nach § 203 Abs. 5 LAG 736,75 DM gestundet. Im Testament vom 29. August 1959 hatte die Abgabepflichtige - auch für den Fall des später tatsächlich abgeschlossenen Übergabevertrages mit dem Beigeladenen - angeordnet, daß der Beigeladene alle Lastenausgleichsabgaben übernehmen sollte.
Das beklagte Finanzamt (FA) sandte dem Beigeladenen als Vertreter der Erbengemeinschaft im Februar 1960 einen Erklärungsvordruck zur Aufteilung der Vermögensabgabe zu.
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