BFH - 08.10.1971 (III R 121/70) - DRsp Nr. 1997/10815
BFH, vom 08.10.1971 - Aktenzeichen III R 121/70
DRsp Nr. 1997/10815
»Haftet ein Kommanditist auch im Innenverhältnis nur mit seiner Einlage, hat er aber Verluste, die seine Einlage übersteigen, so stellt die Verpflichtung des Kommanditisten, etwaige Gewinne nachfolgender Jahre zuerst zur Deckung eines negativen Kapitalkontos verwenden zu müssen, zum jeweiligen Stichtag noch kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Beim Komplementär können entsprechend keine Ausgleichsansprüche entstehen. Soweit aus dem BFH-Urteil III 54/58 vom 19.12.1958 (BFH 68, 188, BStBl III 1959, 74) eine andere Beurteilung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.«
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