I. Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks; der Kläger zu 2) hat seinen Anteil 1964 erworben. Sie errichteten in den Jahren 1963 und 1964 auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus. Trotz mehrmaliger Mahnung des Finanzamts - FA - (Beklagter und Revisionskläger) haben sie eine Grundstücksbeschreibung nicht eingereicht. Das FA führte deshalb auf dem weg der Schätzung eine Zurechnungs-, Art- und Wertfortschreibung des Einheitswerts für das Grundstück der Kläger durch. Es stellte den Einheitswert zum 1. Januar 1965 auf 29.100 DM fest; den Grundsteuermeßbetrag setzte es ohne die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (
Mit dem Einspruch legten die Kläger eine Bescheinigung des Kreisbauamts für die Grundsteuervergünstigung der Wohnung im ersten Obergeschoß vor; im übrigen haben sie den Einspruch nicht begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|