BFH - 08.10.1971 (III R 84/70) - DRsp Nr. 1997/10785
BFH, vom 08.10.1971 - Aktenzeichen III R 84/70
DRsp Nr. 1997/10785
»Eine von einer Organgesellschaft aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags gebildete Rücklage für Werkserweiterung im Sinne des Abschn. II Nr. 4 des gemeinsamen Ländererlasses betreffend körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Behandlung von Organschaften vom 23.10.1959 (BStBl II 1959, 161) kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Organgesellschaft nicht als Betriebsschuld abgezogen werden.«
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