BFH vom 08.11.1979
IV R 145/77
Normen:
EStG (1969) § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 3, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 260
BStBl II 1980, 146

BFH - 08.11.1979 (IV R 145/77) - DRsp Nr. 1997/14377

BFH, vom 08.11.1979 - Aktenzeichen IV R 145/77

DRsp Nr. 1997/14377

»Die zur Entwicklung von Patenten gemachten Aufwendungen (wie z.B. Rechtssicherungskosten, Büro- und andere Unkosten) dürfen nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.«

Normenkette:

EStG (1969) § 5 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 3, § 7 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob Aufwendungen zur Entwicklung von Patenten (Rechtssicherungskosten, Büro- und andere Unkosten) aktiviert und von den aktivierten Posten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemacht werden können.

Klägerin ist eine im Jahre 1952 gegründete Arbeitsgemeinschaft, an der A und B beteiligt waren. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war die (Weiter-)Entwicklung von eigenen Erfindungen der Gemeinschafter.

Die Klägerin gab erstmals für die Jahre 1969 und 1970 Erklärungen zur Feststellung ihrer Einkünfte ab. Dabei gab sie an, sie habe den bis zum 31. Dezember 1969 (bzw. 31. Dezember 1970) entstandenen Aufwand für die von ihr entwickelten Schutzrechte aktiviert. Sie begehrte die Anerkennung von AfA aus den aktivierten Beträgen.