BFH vom 08.11.1979
IV R 66/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG (i.d.F. des StÄndG 1979, BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) § 53a;
Fundstellen:
BFHE 129, 134
BStBl II 1980, 117

BFH - 08.11.1979 (IV R 66/77) - DRsp Nr. 1997/14361

BFH, vom 08.11.1979 - Aktenzeichen IV R 66/77

DRsp Nr. 1997/14361

»1. Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten durch die Beschäftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig ist, so kommt ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben nur insoweit in Betracht, als sie auf die Tätigkeit im Betrieb entfallen. Der Abzug setzt voraus, daß sich die Kosten nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf die Tätigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen. 2. Für den auf den Haushalt entfallenden Teil der Tätigkeit ist unter den Voraussetzungen des § 53a EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1979 der Freibetrag für eine "Haushaltshilfe" zu gewähren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 1; EStG (i.d.F. des StÄndG 1979, BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) § 53a;

Gründe:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1973, ob Aufwendungen für eine Hausangestellte als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Jahre 1973 als Ärztin selbständig tätig. Sie ist ledig und hat eine im Jahre 1961 geborene Tochter.