BFH vom 09.02.1979
VI R 178/76
Normen:
WoPGWoPG (1967/1969) § 2 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 127, 198
BStBl II 1979, 421

BFH - 09.02.1979 (VI R 178/76) - DRsp Nr. 1997/14113

BFH, vom 09.02.1979 - Aktenzeichen VI R 178/76

DRsp Nr. 1997/14113

»Wird die ausgezahlte Bausparsumme auf das betriebliche Girokonto des Bausparers, der gewerblich tätig ist, überwiesen und wickelt der Bausparer über dieses Konto außer dem gewerblichen Zahlungsverkehr auch die Zahlungen anläßlich der Errichtung eines privaten Wohngebäudes ab, so liegt keine unmittelbare Verwendung der Bausparsumme zum Wohnungsbau vor, es sei denn, der Zusammenhang zwischen der eingezahlten Bausparsumme und den geleisteten privaten Bauaufwendungen ließe sich eindeutig feststellen.«

Normenkette:

WoPGWoPG (1967/1969) § 2 Abs. 2 Satz 3;