BFH vom 09.03.1979
VI R 11/78
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 189
BStBl II 1979, 648

BFH - 09.03.1979 (VI R 11/78) - DRsp Nr. 1997/14228

BFH, vom 09.03.1979 - Aktenzeichen VI R 11/78

DRsp Nr. 1997/14228

»Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Hinfahrt und Rückfahrt von der Entfernung und vom Zeitaufwand her mit dem von ihm benutzten Beförderungsmittel an einem Arbeitstag zurücklegen kann und ihm darüber hinaus so viel Zeit verbleibt, daß er noch an demselben Tag am Arbeitsplatz seiner Beschäftigung nachgehen kann.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Im Jahre 1974 hat er geheiratet. Seine Ehefrau lebte im Streitjahr 1975 in S. . In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machte der Kläger ua 5.680 DM Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (684 DM Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten mit der Eisenbahn, 1.200 DM Wohnungsmiete am Arbeitsort, 3.796 DM Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten sowie die Aufwendungen für den Unterhalt seiner Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte es ab, diese Aufwendungen zum Abzug zuzulassen.