BFH vom 09.05.1979
I E 1/79
Normen:
AO § 215 ; FGO § 60 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 23
BStBl II 1979, 608

BFH - 09.05.1979 (I E 1/79) - DRsp Nr. 1997/14210

BFH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen I E 1/79

DRsp Nr. 1997/14210

»Hat nur ein (ehemaliger) Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides begehrt, so ist der diesem Gesellschafter zugerechnete Gewinnanteil Bemessungsgrundlage für die Streitwertberechnung.«

Normenkette:

AO § 215 ; FGO § 60 Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 ;

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) sowie die Beigeladene E. W. waren am 31. Dezember 1960 aus der W-OHG ausgeschieden. Mit Bescheid vom 22. April 1968 hatte das Finanzamt (FA) einen berichtigten Feststellungsbescheid für das Kalenderjahr 1960 erlassen und darin der Erinnerungsführerin sowie E. W. erstmals einen Veräußerungsgewinn von 76.583 DM bzw 76.584 DM zugerechnet. Sowohl die Erinnerungsführerin als auch E. W. hatten gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt mit dem Ziel, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides zu erreichen. Die Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. In dem sich anschließenden Klageverfahren war E. W., die nicht selbst Klage erhoben hatte, vom Finanzgericht (FG), gestützt auf § 60 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), beigeladen worden. Gegen das klagabweisende Urteil hatte nur die Erinnerungsführerin Revision einlegen lassen.