I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte durch Vertrag vom 29. Oktober 1970 ein unbebautes noch nicht erschlossenes Grundstück im Gewerbegebiet der Gemeinde G. .
Der Kaufpreis wurde dem Ergebnis einer nach Vertragsabschluß durchgeführten Vermessung angepaßt und am 20. Juli 1972 endgültig mit 122.745 DM vereinbart.
Die Gemeinde hatte die Erschließung des Gebietes dem Verkäufer übertragen, der sie nach Maßgabe des am 22. Juni 1972 genehmigten Bebauungsplans durchzuführen hatte. Nach dem Erschließungsvertrag aus dem Jahre 1968 war der Verkäufer berechtigt, die Zahlung von Erschließungsbeiträgen von den Erwerbern zu verlangen.
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