BFH vom 09.05.1979
II R 56/74
Normen:
GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 92
BStBl II 1979, 577

BFH - 09.05.1979 (II R 56/74) - DRsp Nr. 1997/14196

BFH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen II R 56/74

DRsp Nr. 1997/14196

»Hat sich der Verkäufer eines unerschlossenen Grundstücks der Gemeinde gegenüber nach § 123 Abs. 3 BBauG zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet, so sind die an den Verkäufer zu entrichtenden Kosten des künftigen Erschließungsaufwands kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Erschließungskostenpauschale vereinbart wird, es sei denn, daß die Erschließungskostenpauschale eine verdeckte Gegenleistung für das unerschlossene Grundstück enthält.«

Normenkette:

GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte durch Vertrag vom 29. Oktober 1970 ein unbebautes noch nicht erschlossenes Grundstück im Gewerbegebiet der Gemeinde G. .

Der Kaufpreis wurde dem Ergebnis einer nach Vertragsabschluß durchgeführten Vermessung angepaßt und am 20. Juli 1972 endgültig mit 122.745 DM vereinbart.

Die Gemeinde hatte die Erschließung des Gebietes dem Verkäufer übertragen, der sie nach Maßgabe des am 22. Juni 1972 genehmigten Bebauungsplans durchzuführen hatte. Nach dem Erschließungsvertrag aus dem Jahre 1968 war der Verkäufer berechtigt, die Zahlung von Erschließungsbeiträgen von den Erwerbern zu verlangen.