BFH vom 09.05.1994
VI B 97/93
Normen:
AO § 233a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 556
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - 09.05.1994 (VI B 97/93) - DRsp Nr. 1997/16445

BFH, vom 09.05.1994 - Aktenzeichen VI B 97/93

DRsp Nr. 1997/16445

»Waren Zinsen nach § 233a Abs. 2 AO 1977 vor dem 01.01.1994 festgesetzt worden, so endete der Zinslauf auch dann erst mit der Fälligkeit der Steuernachforderung, wenn der Steuerpflichtige die Steuernachforderung bereits vor deren Fälligkeit beglichen hatte.«

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2 ;

I. Die Einkommensteuererklärung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Jahr 1990 ging am 5. März 1992 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA- ) ein. Das FA führte die Veranlagung am 10. März 1992 durch und gab den Einkommensteuerbescheid am 15. April 1992 mit einfachem Brief zur Post. Zugleich mit dem Einkommensteuerbescheid wurde eine Abschlußzahlung in Höhe von 4 232 DM zum 18. Mai 1992 fälliggestellt. Ferner waren Zinsen zur Einkommensteuer in Hdhe von 21 DM festgesetzt (0,5 v. H. von 4 200 DM). Die Kläger zahlten sofort nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides den rückständigen Betrag, der dem FA am 22. April 1992 gutgeschrieben wurde.