I. Die Klägerin hat im Jahr 1961 zu gleichen Bruchteilen mit ihren beiden Schwestern von einer Wohnungsbaugesellschaft ein Grundstück gekauft. Dieses war bei Vertragsschluß nicht bebaut. Der notariell beurkundete Kaufvertrag bezeichnete es als "mit einem Kaufeigenheim bebaut". Der in drei Raten zu zahlende "Kaufpreis" für Gebäude und Grundstück betrug 79.139,77 DM; die letzte Rate war "am Tage der Übergabe des bezugsfertigen Bauvorhabens" zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Kaufvertrag Bezug genommen. Die Klägerin und ihre Schwestern haben die Wohnungen des Hauses nicht selbst bezogen, sondern vermietet.
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