BFH vom 09.06.1994
IV R 47/92; IV R 48/92
Normen:
EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 1995, 239
NWB 1995, F. 1, 171

BFH - 09.06.1994 (IV R 47/92; IV R 48/92) - DRsp Nr. 1998/3642

BFH, vom 09.06.1994 - Aktenzeichen IV R 47/92; IV R 48/92

DRsp Nr. 1998/3642

1. Gewährt eine GmbH & Co. KG dem Gesellschafter der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einen Vermögensvorteil, so kann hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, wenn der Vermögensvorteil bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt worden wäre. 2. Die Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers oder typischen stillen Gesellschafters ist an der Höhe des Nennwertes des zur Verfügung gestellten Kapitals zu orientieren. 3. Bei der Angemessenheit ist auf den (fiktiven) Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten ist. 4. Die aus der teilweisen Nichtanerkennung der Nutzungsvergütung resultierende Gewinnerhöhung ist in solchen Fällen regelmäßig allein der GmbH zuzurechnen.

Normenkette:

EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: