BFH vom 09.07.1970
IV R 16/69
Fundstellen:
BFHE 99, 533
BStBl II 1970, 722

BFH - 09.07.1970 (IV R 16/69) - DRsp Nr. 1997/10201

BFH, vom 09.07.1970 - Aktenzeichen IV R 16/69

DRsp Nr. 1997/10201

»1. Eine Erfindung, die der Steuerpflichtige bei einer Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH überläßt, wird nicht in einem dem Steuerpflichtigen fremden Betrieb verwertet. 2. Das Gehalt, das der Inhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH bezieht, gehört nicht zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte ist der Sohn und alleinige Erbe des während des Klageverfahrens verstorbenen Erblassers.

Der Erblasser betrieb ursprünglich einen Herstellungsbetrieb auf eigenem Grund und Boden als Einzelunternehmen. Im Jahre 1947 übertrug er die beweglichen Wirtschaftsgüter seines Einzelbetriebes auf die neugegründete GmbH, an der er im Streitjahr 1959 zu 75,2 v.H. und der Sohn zu 24.8 v.H. beteiligt waren. Den mit Fabrikationsgebäuden bebauten 4.395 qm großen Grundbesitz verpachtete er der GmbH. Die GmbH stellt seit ihrer Gründung nach einem vom Erblasser entwickelten Verfahren Industrieprodukte her.