I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist Inhaber der Firma K (Fa. K), die Werkzeuge und Gartengeräte herstellt und im Großhandel vertreibt. Durch Vertreter-Vertrag vom 11. Februar 1930 übernahm die Fa. K von der Firma J (Fa. J) den Alleinverkauf und die Alleinvertretung bezüglich Eisengeräten und durch Vertreter-Vertrag vom 6. Juli/1. August 1948 von der Firma A (Fa. A) den Alleinverkauf und die Alleinvertretung bezüglich Eisengeräten, jeweils für das Ausland.
In den Verträgen ist u.a. bestimmt:
Die Fa. K erhält für jedes im Ausland ausgeführte Geschäft von den Lieferfirmen eine Provision. Die gesamte Korrespondenz mit der ausländischen Kundschaft läuft über die Fa. K. Alle für das Ausland bestimmten Waren werden von den Herstellerfirmen mit dem im Ausland eingetragenen (geschützten) Warenzeichen der Fa. K, das der ausländischen Kundschaft als Qualität verbürgendes Fabrikzeichen bekannt ist, gestempelt und etikettiert.
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