Die Klägerin erwarb 1964 im Wege der Flurbereinigung u.a. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das zum Teil dem Pfarrvermögen und zum Teil dem Küstervermögen zugeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) hat zum 1. Januar 1965 für diesen Grundbesitz einen Grundsteuermeßbetrag festgesetzt.
Auf den Einspruch hat das FA den Grundbesitz von der Grundsteuer freigestellt, soweit es dem Küstervermögen zugewiesen wurde, da über dieses Vermögen der Stelleninhaber wie ein Nießbraucher verfügen könne. Im übrigen war der Einspruch erfolglos, weil der Inhaber der Pfarrstelle über das Pfarrvermögen nicht wie ein Nießbraucher verfügen könne.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
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