I. Bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1959 ließ das Finanzamt (FA) die Körperschaftsteuerschuld 1958 nur in der Höhe zum Abzug zu, in der sie unter Berücksichtigung der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KStG tatsächlich zu zahlen war, während die Klägerin in ihrer Vermögensaufstellung die Körperschaftssteuerschuld 1958 in voller Höhe mit 51 v.H. berechnet hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) schloß sich dem Urteil des Senats III 340/61 U vom 17. April 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 79 S. 405 - BFH 79, 405 -, BStBl III 1964, 380) an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|