I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1972 u.a. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 925 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 28818 DM. Für den Veräußerungsgewinn beantragten sie Steuerbefreiung.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) führte die Veranlagung unter Verwendung einer EDV-Anlage durch. Beim Ausfüllen des Eingabewertbogens setzte der Sachbearbeiter des FA sowohl bei der Kennziffer 240 (begünstigte Einkünfte nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) als auch bei der darunterliegenden Kennziffer 316 (steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne) jeweils 28818 DM ein. Der Eingabewertbogen ist in Abschn.E. unter "Steuerbegünstigte Einkünfte" wie folgt gestaltet:
"1. Begünstigte Einkünfte nach
a) § 34 Abs. 2 EStG, die dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn nicht unterlagen ... 240
Steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne
i.S. der §§ 14, 14a Abs. 1-3, 16, 17
und 18 Abs. 3 EStG ... 316
b) § 34 Abs. 2 EStG, die dem Steuerabzug
vom Arbeitslohn unterlagen ... 241
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|