BFH - 09.11.1971 (VI R 182/68) - DRsp Nr. 1997/10859
BFH, vom 09.11.1971 - Aktenzeichen VI R 182/68
DRsp Nr. 1997/10859
»1. Wird der Betrieb, in dem ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, an einen Ort verlegt, der mehr als 40 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt liegt, so ist, wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung beibehält, in aller Regel anzuerkennen, daß ein zwingender persönlicher Grund vorliegt. Bei der Berechnung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Mehraufwendungen für Verpflegung wegen regelmäßiger mehr als zwölfstündiger Abwesenheit von der Wohnung (Abschn. 24 Abs. 5 LStR 1963) ist in einem solchen Fall von der vollen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen. 2. Im Rechtsbehelfsverfahren über die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte ist das FG regelmäßig verpflichtet, den Betrag, den das FA auf der Lohnsteuerkarte hätte eintragen müssen, selbst festzusetzen.«
Fundstellen
BFHE 103, 489
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