I. Die klagenden Eheleute (Kläger) sind im Jahr 1966 Assistenzärzte eines Krankenhauses gewesen. Sie beanspruchten für diejenigen Tage, an denen sie durch Normaldienst und anschließenden Bereitschaftsdienst über 12 Stunden im Krankenhaus anwesend sein mußten, den Pauschbetrag von 2,50 DM Werbungskosten wegen berufsbedingten Mehraufwandes an Verpflegung; bei den meisten Bereitschaftsfällen handelte es sich um 32 Stunden, in einer geringeren Zahl um 24 Stunden Anwesenheit. Nach der Berechnung des Finanzgerichts (FG) ergaben sich daraus für den Ehemann 30 Bereitschaftsfälle mit 55 Tagen, für die Ehefrau 65 Fälle mit 120 Tagen überlanger Abwesenheit von zu Hause. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung den Abzug ab, weil die Kläger auf das Jahr gesehen nicht überwiegend mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend gewesen seien. Es verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VI R 322/66 vom 4. August 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 90 S. 23 - BFH 90, 23 -, BStBl III 1967, 782).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|