I. Der Kläger ist jugoslawischer Emigrant. Er lebt seit 1948 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), wo er im Streitjahr 1964 als Angestellter arbeitete und eine möblierte Wohnung besaß. Seine Ehefrau lebte in Jugoslawien, sie bezog eine monatliche Rente von etwa 98 DM. Der Kläger ließ ihr im Streitjahr Sach- und Geldzuwendungen im Werte von etwa 2.000 DM zukommen.
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