BFH vom 09.11.1979
VI R 156/77
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 129, 143
BStBl II 1980, 71

BFH - 09.11.1979 (VI R 156/77) - DRsp Nr. 1997/14336

BFH, vom 09.11.1979 - Aktenzeichen VI R 156/77

DRsp Nr. 1997/14336

»Wird der auch privat genutzte Pkw eines Arbeitnehmers während einer beruflich veranlaßten Fahrt beschädigt, so kann, wenn dieser das Fahrzeug nicht reparieren läßt, die durch den Unfall herbeigeführte Wertminderung in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Wertminderung bemißt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Zeitwerten des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall, nicht nach den bei einer Reparatur voraussichtlich anfallenden Aufwendungen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1 Satz 4;

Gründe: