BFH vom 10.02.1994
IV R 37/92
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 § 5 § 16 § 24 § 34 ; HGB (n.F.) § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 564
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - 10.02.1994 (IV R 37/92) - DRsp Nr. 1997/16447

BFH, vom 10.02.1994 - Aktenzeichen IV R 37/92

DRsp Nr. 1997/16447

»1. Eine nach Grund und Höhe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderung kann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach der Aufgabe des Betriebs Betriebsvermogen. 2. Wird der Streit über die Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urteil oder Vergleich beigelegt, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor. Der Betriebsaufgabegewinn ist nach Maßgabe des Urteils oder Vergleichs zu ermitteln.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 § 5 § 16 § 24 § 34 ; HGB (n.F.) § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) waren seit dem 1. Januar 1985 die alleinigen Kommanditistinnen der X-GmbH & Co. KG (KG) und der am 1. Januar 1984 gegründeten D-GmbH & Co. KG (D-KG). Komplementärin ohne Vermogenseinlage war in beiden Kommanditgesellschaften die E-GmbH (GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Klägerin zu 1. Die KG hatte bis zum 31. Dezember 1983 eine ... betrieben. Zum 1. Januar 1984 verpachtete sie ihr Betriebsgebäude und das lnventar an die D-KG.