I.
Die Klägerin, Revisionsklägerin und F?evisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, unterhält mehrere Hallen- und Freibäder. Die Benutzer der Badeanstalten haben grundsätzlich ein Entgelt zu zahlen, Schulen und Vereine erhalten jedoch freien Zutritt. In zwei Hallenbädern hatte die Klägerin den Vereinen unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs durch Leinen abgetrennte Bahnen zur Nutzung zugewiesen; im übrigen hatte sie den öffentlichen Badebetrieb während der Schul- und Vereinsnutzung gesperrt.
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