I. Die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhob gegen die Einspruchsentscheidungen, die ihr am 2. Februar 1970 zugestellt worden waren, Klage. Die Klageschrift trägt das Datum 9. März 1970 und ging am 12. März 1970 beim Finanzgericht (FG) ein. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, ihr Armenrecht zu gewähren. Das FG hat das Armenrechtsgesuch abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluß des FG aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat der Antragstellerin das Armenrecht mit Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO, § 114 ZPO).
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