Die am 12. Juni 1950 geborene Tochter der Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1966 als Lehrling in der Klinik in H. tätig gewesen. Sie hat kostenlose Unterbringung und ein Gehalt von monatlich 100 DM erhalten.
Die Steuerpflichtigen begehrten wegen auswärtiger Unterbringung der Tochter zur Berufsausbildung den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, weil keine typischen Kosten der Unterbringung entstanden seien. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|