BFH vom 10.07.1970
VI R 41/68
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 29
BStBl II 1970, 781

BFH - 10.07.1970 (VI R 41/68) - DRsp Nr. 1997/10236

BFH, vom 10.07.1970 - Aktenzeichen VI R 41/68

DRsp Nr. 1997/10236

»Der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG wird nur gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen typische Kosten der auswärtigen Unterbringung, insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung, erwachsen. Das alleinige Entstehen von Nebenkosten (z.B. für Besuchsfahrten und für Telefongespräche) genügt nicht.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ;

Die am 12. Juni 1950 geborene Tochter der Kläger und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1966 als Lehrling in der Klinik in H. tätig gewesen. Sie hat kostenlose Unterbringung und ein Gehalt von monatlich 100 DM erhalten.

Die Steuerpflichtigen begehrten wegen auswärtiger Unterbringung der Tochter zur Berufsausbildung den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, weil keine typischen Kosten der Unterbringung entstanden seien. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.