BFH vom 10.07.1979
VII R 114/75
Normen:
AO § 124 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 160
BStBl II 1979, 690

BFH - 10.07.1979 (VII R 114/75) - DRsp Nr. 1997/14252

BFH, vom 10.07.1979 - Aktenzeichen VII R 114/75

DRsp Nr. 1997/14252

»Wird gegen einen Steueranspruch mit einem Gegenanspruch aufgerechnet, für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig ist, und ist der Gegenanspruch gegenüber der zuständigen Behörde noch nicht geltend gemacht worden, so genügt zur Ablehnung der Aufrechnung der Hinweis des FA, daß das Bestehen des Gegenanspruchs fragwürdig ist. An der Auffassung in dem Urteil des BFH vom 09.12.1954 II 178/54 S, BFHE 60, 84, BStBl III 1955, 32, daß auch in einem solchen Fall Gegenansprüche nur dann als bestritten angesehen werden können, wenn sie mit substantiierten Gründen abgelehnt werden, wird insoweit nicht mehr festgehalten.«

Normenkette:

AO § 124 ;