BFH vom 10.07.1979
VIII B 84/78
Normen:
FGO § 69, § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 164
BStBl II 1979, 567

BFH - 10.07.1979 (VIII B 84/78) - DRsp Nr. 1997/14191

BFH, vom 10.07.1979 - Aktenzeichen VIII B 84/78

DRsp Nr. 1997/14191

»1. Begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Verlustes, als ihn das FA in seiner einen Feststellungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Anfechtungsklage gegeben. Beantragt in einem solchen Fall der Steuerpflichtige vorläufigen Rechtsschutz, ist dieser durch Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids - nicht durch einstweilige Anordnung - zu gewähren (Änderung der Rechtsprechung). 2. In der Urteilsformel oder Beschlußformel ist in einem solchen Fall auszusprechen, daß die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ausgesetzt wird, daß vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage statt von einem Verlust von X DM von einem Verlust von Y DM auszugehen ist, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteilt: (Angabe der jeweiligen Daten).«

Normenkette:

FGO § 69, § 114 ;