BFH vom 10.10.1984
II R 28/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 101

BFH - 10.10.1984 (II R 28/84) - DRsp Nr. 1997/16060

BFH, vom 10.10.1984 - Aktenzeichen II R 28/84

DRsp Nr. 1997/16060

»1. Der Senat hält daran fest, daß ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen und einer selbständigen gewerblich genutzten Einheit, die weniger als ein Drittel der gesamten Wohn- und Nutzfläche umfaßt, i.S. des GrEStEigWoG ein Zweifamilienhaus ist (Anschluß an BFHE 133, 316, BStBl II 1981, 585). 2. Ein Grundstück wird nicht erworben, um es der Denkmalspflege zu widmen, wenn dem Erwerber im Erwerbszeitpunkt die Denkmalseigenschaft nicht bekannt ist.«

I. Der Kläger erwarb am 10. Januar 1980 ein bebautes Grundstück, für das im Einheitswertbescheid die Grundstücksart "gemischtgenutztes Grundstück" festgestellt worden war. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Ladengeschäft mit Schaufenster. Dieses Geschäft umfaßt ein Viertel der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes. In den Obergeschossen befinden sich zwei Wohnungen mit insgesamt drei Vierteln der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes.