I. Der Kläger erwarb am 10. Januar 1980 ein bebautes Grundstück, für das im Einheitswertbescheid die Grundstücksart "gemischtgenutztes Grundstück" festgestellt worden war. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Ladengeschäft mit Schaufenster. Dieses Geschäft umfaßt ein Viertel der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes. In den Obergeschossen befinden sich zwei Wohnungen mit insgesamt drei Vierteln der gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes.
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