I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner hat gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Berichtigungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1963 bis 1966 Sprungklage erhoben und in der Klageschrift beantragt, die Vollziehung der Berichtigungsbescheide bis zur Entscheidung über die Klage insoweit auszusetzen, als im Verhältnis zu den berichtigten Körperschaftsteuerbescheiden höhere Steuern festgesetzt waren. Das Finanzamt - FA - (Antragsgegner und Beschwerdeführer) hat, nachdem ihm die Klageschrift zugestellt worden war (§ 71 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), die Vollziehung "unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres" und im übrigen in dem beantragten Umfange ausgesetzt. Die Zustimmung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO hat die Behörde nicht gegeben.
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