Der Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers (Steuerpflichtiger) gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid 1968 durch zwei gesonderte Einspruchsentscheidungen vom 21. September 1970 zurückgewiesen. Den Antrag des Steuerpflichtigen vom 21. Oktober 1970, die Vollziehung der beiden Bescheide auszusetzen, hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 19. Januar 1971 als unzulässig verworfen, weil der Steuerpflichtige gegen die Einspruchsentscheidungen keine Klage erhoben habe und diese bereits rechtskräftig geworden seien.
Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Die gegen ihn ergangenen Einspruchsentscheidungen sind mangels einer wirksamen Zustellung nicht durch Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden.
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