BFH vom 11.01.1979
V R 120/77
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 127, 3
BStBl II 1979, 283

BFH - 11.01.1979 (V R 120/77) - DRsp Nr. 1997/14051

BFH, vom 11.01.1979 - Aktenzeichen V R 120/77

DRsp Nr. 1997/14051

»Beamte des Finanzamts, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, treten vor dem Bundesfinanzhof nicht als Prozeßbevollmächtigte, sondern als gesetzliche Vertreter dieses Finanzamts auf.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

I. Auf die Revision des beklagten Finanzamts gegen das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts hat die Klägerin angeregt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden. Dementsprechend hat der Senat durch Beschluß vom 7. Dezember 1978 angeordnet, über die Zulässigkeit der Revision abgesondert zu verhandeln. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Sie hat dazu vorgetragen: