BFH vom 11.03.1980
VIII R 151/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 290
BStBl II 1980, 740

BFH - 11.03.1980 (VIII R 151/76) - DRsp Nr. 1997/14663

BFH, vom 11.03.1980 - Aktenzeichen VIII R 151/76

DRsp Nr. 1997/14663

»Eine Grundstücksfläche wird dem Betriebsvermögen entnommen, wenn auf ihr ein Gebäude errichtet wird, das privaten Zwecken dient.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1967 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger betreibt in A ein Bauunternehmen. Er ist ferner Eigentümer des Grundstücks B. Dieses ist mit einem 4 1/2-geschossigen Gebäude bebaut, von dem das Erdgeschoß zu gewerblichen Zwecken und die übrigen Stockwerke zu privaten Wohnzwecken vermietet sind. Das Gebäude wurde vom Kläger bis 1967 uneingeschränkt dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet.

Im Streitjahr 1967 ließ der Kläger einen Anbau errichten, unterkellerte den gesamten Hofraum und baute vier Garagen auf dem Grundstück. Die im Jahre 1967 hergestellte Baulichkeiten behandelte der Kläger als Privatvermögen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1967 bezeichnete er demgemäß die Einkünfte daraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, während er die Einkünfte aus dem schon früher vorhandenen Gebäude nach wie vor als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelte. Den Grund und Boden behandelte er weiterhin in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen.