I. In dem Rechtsstreit der Kostengläubigerin gegen das Finanzamt (FA) wegen einheitlicher Gewinnfeststellung 1959 wurden dem FA durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. November 1968 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 13. Januar 1969 beantragte die Kostengläubigerin "Kostenfestsetzung nebst 4 % Zinsen". Durch Beschluß vom 4. Februar 1969 setzte der Urkundsbeamte des FG die zu erstattenden Kosten auf 897,25 DM fest. Auf die Erinnerung der Kostengläubigerin entschied das FG durch Beschluß vom 18. Juli 1969, daß die zu erstattenden Kosten ab 13. Januar 1969 mit 4 % zu verzinsen seien. Gegen den Beschluß ließ das FG die Beschwerde zu.
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