I. Der Kläger führte in der Zeit vom 11. September 1963 bis 29. April 1964 aus Holland in 16 Sendungen eine von ihm als "Hühner-Gefrier-Vollei mit 10 v.H. Zucker" bezeichnete Ware ein und ließ diese beim Zollamt (ZA), einer Hilfsstelle des Beklagten, zum freien Verkehr abfertigen. Das ZA wies die Ware jeweils der Tarifstelle 04.05-B-I-b-1-b-1 des Gebrauchs-Abschöpfungstarifs (GebrAbT) 1963 bzw. der Tarifstelle 04.05-B-I-(a)-2 GebrAbT 1964 zu und erhob die entsprechende Abschöpfung. Eine bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) vorgenommene Untersuchung einer Probe ergab, daß es sich bei dem eingeführten Erzeugnis um eine Mischung von Vollei und Eigelb handelte, die nach Ansicht des ZA deshalb unter die Tarifstelle 04.05-B-I-b-1-b-2 bzw. 04.05-B-I-(b)-2 GebrAbT 1963 bzw. 1964 einzureihen war. Es änderte infolgedessen die erteilten Abgabenbescheide und forderte vom Kläger 43.568,28 DM Abschöpfung nach.
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