BFH vom 11.05.1979
VI R 129/77
Normen:
EStG (1972) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 546
BStBl II 1979, 474

BFH - 11.05.1979 (VI R 129/77) - DRsp Nr. 1997/14138

BFH, vom 11.05.1979 - Aktenzeichen VI R 129/77

DRsp Nr. 1997/14138

»1. Bei einem Berufskraftfahrer kann sich die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers befinden, wenn sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Vorrichtungen ergibt, daß der Betriebssitz trotz der ausgedehnten Reisetätigkeit beruflicher Mittelpunkt des Fahrers ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 24.11.1978 VI R 171-172/76 , BFHE 126, 454, BStBl II 1979, 148). 2. Ob ein Getränkeverkaufsfahrer seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers hat, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Verhältnissen ab. Der Betriebssitz kann insbesondere dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Fahrer dort nachweislich in regelmäßiger Wiederkehr z.B. Ladearbeiten oder Lagerarbeiten zu verrichten und über den Getränkeverkauf abzurechnen hat.«

Normenkette:

EStG (1972) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;