BFH vom 11.07.1979
I B 10/79
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 ; StPO § 102, § 105 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 170
BStBl II 1979, 704

BFH - 11.07.1979 (I B 10/79) - DRsp Nr. 1997/14258

BFH, vom 11.07.1979 - Aktenzeichen I B 10/79

DRsp Nr. 1997/14258

»1. Die Auswertung von Akten, die aufgrund der angeblich rechtswidrigen Anordnung eines Amtsgerichts sichergestellt wurden, kann dem FA nicht - im Wege einstweiliger Anordnung - vorläufig untersagt werden. Der Steuerpflichtige kann ein mögliches Verwertungsverbot in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die nach Auswertung der sichergestellten Akten ergehenden Steuerbescheide geltend machen. 2. Ein Verwertungsverbot für das FA besteht jedenfalls dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen des FA statt von einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit von einem solchen der ordentlichen Gerichtsbarkeit rechtskräftig festgestellt wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 ; StPO § 102, § 105 ;