BFH vom 11.07.1980
VI R 119/77
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 62
BStBl II 1980, 653

BFH - 11.07.1980 (VI R 119/77) - DRsp Nr. 1997/14623

BFH, vom 11.07.1980 - Aktenzeichen VI R 119/77

DRsp Nr. 1997/14623

»Ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung ständig zu ein und demselben Ort fährt, von wo er mit einem Kfz seines Arbeitgebers zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem ständig gleichbleibenden Ort nur die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Maurer. Er wohnt in L. 1974 war er bei einem Bauunternehmen in B beschäftigt. Seine Tätigkeit übte er auf verschiedenen Baustellen aus. Diese erreichte er an 195 Tagen des Jahres auf folgende Weise: Er fuhr mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zu einem 35 km entfernt liegenden Parkplatz in A. Von hier aus wurde er mit einem Firmenbus zu der Baustelle weiterbefördert, auf der er eingesetzt war. Dem Inhaber der Baufirma war diese Handhabung nicht bekannt. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich in L von dem Firmenbus abholen zu lassen. Er hat hierauf verzichtet, um dem Busfahrer die Zeit für den Umweg über L zu ersparen.