I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat und ob gegebenenfalls für die Versäumung der Rechtsmittelfrist Nachsicht zu gewähren ist.
Der Steuerpflichtige betreibt eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Auf Grund einer im September 1960 durchgeführten Betriebsprüfung ergingen für die Jahre 1956 bis 1958 Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide, die am 22. Oktober 1960 zur Post gegeben wurden. Die Einkommensteuer-Nachforderungen in Höhe von 16.627 DM beruhten im wesentlichen auf der Versagung der Vergünstigung der §§ 7e und 10a EStG, weil die Buchführung wegen Fehlens eines Kontokorrentkontos nicht als ordnungsmäßig anerkannt wurde.
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