Das FA stellte am 1. Oktober 1979 beim Finanzgericht (FG) den Antrag, ohne weitere Anhörung des Antragsgegners die Zulässigkeit der in §
Das FG erließ am 2. Oktober 1979 den Beschluß, daß die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung und zur eventuellen Abholung von Pfandstücken gestattet werde.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
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