BFH vom 11.08.1980
VII B 48/79
Normen:
AO (1977) § 287 ; FGO § 128 Abs. 1 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 17
BStBl II 1980, 658

BFH - 11.08.1980 (VII B 48/79) - DRsp Nr. 1997/14629

BFH, vom 11.08.1980 - Aktenzeichen VII B 48/79

DRsp Nr. 1997/14629

»Der VII. Senat des BFH hält daran fest, daß ein Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die vom FG nach § 287 AO 1977 i.V. mit Art. 13 Abs. 2 GG angeordnete Wohnungsdurchsuchung auch dann noch besteht, wenn die Durchsuchung bereits vollzogen ist (Anschluß an BFHE 120, 455).«

Normenkette:

AO (1977) § 287 ; FGO § 128 Abs. 1 ; GG Art. 13 ;

Das FA stellte am 1. Oktober 1979 beim Finanzgericht (FG) den Antrag, ohne weitere Anhörung des Antragsgegners die Zulässigkeit der in § 287 AO 1977 vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen sowie der eventuell erforderlich werdenden Abholung der Pfandstücke zum Zwecke der Versteigerung zu beschließen.

Das FG erließ am 2. Oktober 1979 den Beschluß, daß die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zum Zwecke der Vollstreckung und zur eventuellen Abholung von Pfandstücken gestattet werde.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.