BFH vom 11.10.1977
VIII R 20/75
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 347
BStBl II 1977, 860

BFH - 11.10.1977 (VIII R 20/75) - DRsp Nr. 1997/13528

BFH, vom 11.10.1977 - Aktenzeichen VIII R 20/75

DRsp Nr. 1997/13528

»Bei der Ermittlung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Haus ist grundsätzlich von der Marktmiete auszugehen. Der Senat hält an der Rechtsmeinung nicht mehr fest, daß der anhand der Kostenmiete zu ermittelnde Nutzungswert im allgemeinen auch maßgeblich ist, sofern er den aus der Marktmiete abgeleiteten Nutzungswert übersteigt (Urteil des BFH vom 10.08.1972 VIII R 82/71 , BFHE 106, 543, BStBl 2.1972, 883).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Nutzungswertes der Wohnung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im eigenen Zweifamilienhaus.

Der Kläger ist Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahre 1970 errichtete er auf einem im Außenbereich eines Industriegebietes belegenen Grundstück ein Zweifamilienhaus. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger nur mit Rücksicht auf den dort befindlichen Betrieb der KG erteilt. Das Haus ist am 10. August 1970 bezugsfertig geworden. Die Baukosten betrugen 273.370,20 DM. Für den Erwerb des Grund und Bodens einschließlich aller Nebenkosten hat der Kläger 30.433 DM aufgewendet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat das Haus als Zweifamilienhaus bewertet. Das Haus wird allein vom Kläger mit seiner Familie bewohnt.