BFH vom 11.10.1979
IV R 125/76
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 40
BStBl II 1980, 40

BFH - 11.10.1979 (IV R 125/76) - DRsp Nr. 1997/14320

BFH, vom 11.10.1979 - Aktenzeichen IV R 125/76

DRsp Nr. 1997/14320

»Ein als Betriebsvermögen bilanziertes Gebäude, das einem Einzelunternehmer gehört und das dieser ursprünglich an fremde Arbeitnehmer und dann an seinen im Unternehmen als Arbeitnehmer tätigen Sohn für Wohnzwecke vermietet, bleibt jedenfalls dann Betriebsvermögen, wenn das Einzelunternehmen, jedoch ohne das Gebäude, in das Gesellschaftsvermögen einer aus dem bisherigen Einzelunternehmer und seinem Sohn bestehenden KG eingebracht wird, sofern das Gebäude weiterhin als (Sonder-)Betriebsvermögen bilanziert wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, daß eine spätere Verwendung als Werkswohngebäude (Vermietung an Arbeitnehmer) ausgeschlossen erscheint.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: