BFH vom 11.10.1979
IV R 83/76
Normen:
EStG (1971) § 42a Abs. 2 Nr. 3 ; GewStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1979StÄndG 1979 vom 30.11.1978 - BGBl I, 1849 - BStBl I 1978, 749) § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 180
BStBl II 1980, 127

BFH - 11.10.1979 (IV R 83/76) - DRsp Nr. 1997/14367

BFH, vom 11.10.1979 - Aktenzeichen IV R 83/76

DRsp Nr. 1997/14367

»Bei der Bemessung der Lohnsumme (§ 24 GewStG) ist die gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 3 EStG 1971 nach Pauschsteuersätzen bemessene und vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer nicht als eine an die Arbeitnehmer gezahlte "Vergütung" anzusehen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 42a Abs. 2 Nr. 3 ; GewStG (i.d.F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1979StÄndG 1979 vom 30.11.1978 - BGBl I, 1849 - BStBl I 1978, 749) § 24 ;

I. Streitig ist, ob in die Lohnsumme (§ 24 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-) die nach Pauschsteuersätzen bemessene und vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 42a Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1971, § 35b Abs. 1 Nr. 1b der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV- 1971) einzubeziehen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein gastronomisches Unternehmen. In ihrem Betrieb waren in den Streitjahren (1971 bis 1974) kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte) tätig, für die sie die nach einem Pauschsteuersatz bemessene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer übernommen hatte.