I. Streitig ist, ob in die Lohnsumme (§
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein gastronomisches Unternehmen. In ihrem Betrieb waren in den Streitjahren (1971 bis 1974) kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte) tätig, für die sie die nach einem Pauschsteuersatz bemessene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer übernommen hatte.
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