BFH vom 11.11.1970
III R 55/69
Fundstellen:
BFHE 100, 325
BStBl II 1971, 32

BFH - 11.11.1970 (III R 55/69) - DRsp Nr. 1997/10294

BFH, vom 11.11.1970 - Aktenzeichen III R 55/69

DRsp Nr. 1997/10294

»Eine Straße dient dem öffentlichen Verkehr und ist damit von der Grundsteuer befreit, wenn sie tatsächlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zugänglich ist und auch so benutzt wird. Die öffentlich-rechtliche Widmung ist weder erforderlich noch ausreichend.«

I. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat bei der Fortschreibung des Einheitswerts für das Bahnhofsgrundstück der Klägerin zum 1. Januar eine Bodenfläche mitbewertet, die auf sog. Ladestraßen entfällt, und sie als halbgrundsteuerpflichtig behandelt.

Der Einspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid und den Grundsteuermeßbescheid mit dem Ziel, den auf die Ladestraße entfallenden Grund und Boden unbewertet zu lassen und damit von der Grundsteuer freizustellen, blieb ohne Erfolg.