I. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat bei der Fortschreibung des Einheitswerts für das Bahnhofsgrundstück der Klägerin zum 1. Januar eine Bodenfläche mitbewertet, die auf sog. Ladestraßen entfällt, und sie als halbgrundsteuerpflichtig behandelt.
Der Einspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid und den Grundsteuermeßbescheid mit dem Ziel, den auf die Ladestraße entfallenden Grund und Boden unbewertet zu lassen und damit von der Grundsteuer freizustellen, blieb ohne Erfolg.
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