I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Streitjahr 1965 Oberarzt der Neurologischen Klinik eines Universitätskrankenhauses und Privatdozent an der Universität. Nach der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr betrugen die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit 21.801 DM und seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (wissenschaftliche Gutachten) 25.695 DM. Für die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beantragte er Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 4 EStG.
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