I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger) war bis zum 31. März 1965 Gesellschafter einer zweigliedrigen OHG, die eine Gravierwerkstatt betrieb. Seine Mitgesellschafterin schied zu diesem Zeitpunkt aus. Der Steuerpflichtige führt seither das Unternehmen als Einzelunternehmer fort.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) veranlagte die OHG für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 1965 gesondert, wobei es den vollen Freibetrag von 30.000 DM nach §
Der Steuerpflichtige trete als Gesamtrechtsnachfolger der OHG in jeder Hinsicht in deren Rechtsstellung ein. Er müsse sich entgegenhalten lassen, daß seiner Rechtsvorgängerin bereits der volle Freibetrag gewährt worden sei.
Der Steuerpflichtige rügt mit der Revision eine Verletzung des §
II. Die Revision ist unbegründet.
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