Die Klägerin betreibt u.a. den Tabakwarenkleinhandel im städtischen Fußballstadion in A von zwei fest eingebauten Verkaufsläden aus. Zum Verkauf setzt sie Schüler, Studenten und andere Personen ein die von Verkaufswagen oder Tischen oder Stühlen aus die Tabakerzeugnisse an den Ein- und Aufgängen des Stadions und nach Beginn der Veranstaltung aus Umhängetaschen (Bauchläden) im Stadion abgeben. Drei dieser Verkäufer verkauften entgegen der Weisung der Klägerin Zigaretten der Preisklassen 7 1/2 bis 10 Pfennig mit einem Zuschlag von 10 % für Bedienung, den sie als Verdienst behielten. Das Hauptzollamt (HZA) hielt den Zuschlag bei den aus den Verkaufswagen oder von einem Tisch oder Stuhl aus abgegebenen Tabakerzeugnissen für eine unzulässige Erhöhung des Kleinverkaufspreises und setzte für die von den drei Verkäufern verkauften Zigaretten einschließlich der aus den Bauchläden verkauften einen Steuerzuschlag gemäß §
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