I. An dem Stammkapital der GmbH, um deren Anteile es sich im vorliegenden Verfahren der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1962 handelt, waren am Stichtag die Kläger zu 1. als Rechtsnachfolger ihres im Jahre 1959 verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes zu 38 v.H. und der Kläger zu 2. zu 20 v.H. des Stammkapitals beteiligt. Der restliche Teil des Stammkapitals verteilte sich auf weitere 11 Gesellschafter, deren Anteile jeweils unter 10 v.H. lagen, darunter auch zu 3 v.H. auf einen der Kläger zu 1. . Durch den endgültigen Bescheid vom 12. Dezember 1968 stellte das Finanzamt den gemeinen Wert der GmbH-Anteile der Kläger zu 1. und 2. auf 297 DM und der Anteile der übrigen Gesellschafter auf 213 DM fest. Die unterschiedliche Bewertung beruhte darauf, daß bei den Anteilen der Gesellschafter, die zu weniger als 10 v.H. beteiligt waren, die Bewertung nach Abschn. 80 Abs. 1 und 2
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