I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft, der sie im Dezember 1981 beigetreten war, eine Wohnung mit Tiefgaragenplatz errichtet. Sie hatte bei dem Beitritt zur Bauherrengemeinschaft eine Mietgarantie erhalten und vermietete ihre Wohnung und den Tiefgaragenplatz im Dezember 1982 an die A-KG (KG) für eine Monatsmiete von 868 DM. Die KG vermietete die im September 1981 fertiggestellte Wohnung an einen Endmieter. Nach einem im Februar 1982 erklärten Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung zog die Klägerin die ihr berechnete Umsatzsteuer für die Herstellung der Wohnung als Vorsteuer ab und meldete für die Jahre 1981 bis 1983 negative Umsatzsteuerbeträge an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zu.
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